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Abfallwirtschaftskonzept

Ohne Abfallwirtschaftskonzept, keine Betriebsanlagengenehmigung

Wer benötigt ein Abfallwirtschaftskonzept? Wann ist es zu erstellen?

Hat ein Betrieb mehr als 20 ArbeitnehmerInnen, so ist er verpflichtend, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Konkret muss das Abfallwirtschaftskonzept spätestens zwölf Monate nach Arbeitsantritt der 21. Arbeitskraft vorliegen. Unabhängig der Anzahl der ArbeitnehmerInnen ist ein Abfallwirtschaftskonzept zudem verpflichtender Bestandteil der Einreichunterlagen für jede Neu- oder Änderungsgenehmigung einer Betriebsanlage. Es gilt also – keine Betriebsanlagengenehmigung ohne Abfallwirtschaftskonzept!

Was ist der Sinn dieses Konzepts?

Wie der Name vermuten lässt, gibt ein Abfallwirtschaftskonzept Auskunft über die Menge, Herkunft und Entsorgung betrieblicher Abfälle. Es dokumentiert Maßnahmen um Abfall zu vermeiden bzw. um Anfall und Entsorgung zu optimieren. Es soll zu umweltfreundlichen und nachhaltigen Umgang mit Ressourcen anregen und diesen dokumentieren. Wie die Betriebsanlagengenehmigung insgesamt, sorgt das Abfallwirtschaftskonzept damit dafür, dass hohe Umwelt- und Arbeitnehmerschutzschutzstandards tatsächlich eingehalten und bestmöglich umgesetzt werden.

Bei der Erstellung tauchen häufig Probleme und Fragen zum Abfallmanagement auf, die ohne ein Abfallwirtschaftskonzept erst im laufenden Betrieb zum Vorschein kommen. Beim Abfallwirtschaftskonzept handelt es sich demnach nicht nur um ein rechtlich notwendiges, sondern sehr sinnvolles Werkzeug, um einen bedeutenden Teil des betrieblichen Wirtschaftens zeitgerecht zu planen. Nicht zuletzt ergeben sich dadurch häufig Prozessoptimierungspotentiale im Abfallmanagement, ja sogar Produktideen oder Ideen zur alternativen Rohstoffnutzung können daraus entstehen.

Was beinhaltet ein Abfallwirtschaftskonzept?

Im Abfallwirtschaftskonzept sind die anfallenden Abfälle zu beschreiben, die Abfalllogistik darzustellen und organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung der rechtlichen Regelungen anzugeben. Ferner ist auch eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorzunehmen.

Im Wesentlichen besteht das Dokument daher aus sechs Teilen.

  1. Allgemeine Daten: Hier sind Informationen zum Betrieb, zur Betriebsanlage und der Grund für die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts anzugeben.
  2. Stoffe: Dabei sind alle eingesetzten Stoffe inklusive Hilfsstoffe zu erläutern.
  3. Anfallende Abfälle: Die Abfälle sind mit der Schlüsselnummer, ÖNORM S2100-Bezeichnung, Anfallsort und Übernehmer zu erfassen.
  4. Abfalllogistik: In diesem Teil des Abfallwirtschaftskonzept sind u.a. Abfallsammlung und Entsorgung, zu spezifizieren und darüber hinaus, anhand eines Plans der Anlage, die Anfall- und Sammelorte festzulegen.
  5. Liste der Verwertungs- und Entsorgungsbetriebe: An welche Unternehmen werden welche Abfälle zur weiteren Behandlung oder Lagerung übergeben?
  6. Organisation und betriebliche Abfallvermeidung: Hier sind Ansprechpersonen, Dokumentation und Abfallvermeidungsmaßnahmen zu definieren.

Das Konzept ist bei wesentlicher Änderung des betrieblichen Abfallmanagements oder genehmigungspflichtiger Änderung der Betriebsanlage, sowie spätestens alle sieben Jahre zu aktualisieren. Wird die Erstellung oder die Aktualisierung des Abfallwirtschaftskonzepts verabsäumt, drohen dem Betriebsinhaber Strafen von bis zu 3.400 Euro.

In vielen Unternehmen fehlt die Zeit oder das Knowhow um etwa die Betriebs- und Hilfsstoffe lückenlos zu listen und die entsprechende Klassifizierung vorzunehmen. Auf Verhandlungen klagen Behördenvertreter dementsprechend häufig über die Projektqualität. In vielen Einreichunterlagen sind schon die formalen Kriterien so unzureichend erfüllt, dass bereits vor einer inhaltlichen Prüfung zur Verbesserung der Unterlagen aufgefordert wird. Der Großteil der Unternehmen greift daher auf technische Büros und Fachkräfte zurück, um sich Zeit, Nerven und damit unnötige Kosten zu sparen.

Gerne übernehmen wir dir Erstellung Ihres Abfallwirtschaftskonzept auf Basis der aktuellen Rechtslage – rasch, flexibel und unkompliziert. Bei einer Betriebsbegehung erfassen wir alle erforderlichen Daten, dokumentieren und analysieren. Das Abfallwirtschaftskonzept ist Teil unsere Betriebsanlagen-Sorglos-Pakets. Das bedeutet, wenn wir Ihr gesamtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren übernehmen, erledigen wir selbstverständlich alle notwendigen Bestandteile, wie auch das Abfallwirtschaftskonzept.

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Rechtliche Grundlagen:

  •     Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (§ 10, § 39)
  •     Gewerbeordnung (§ 81 Abs. 4, § 353 Z 1 lit. c sowie § 376 Z 11 Abs. 3)
  •     Mineralrohstoffgesetz (§ 119 Abs. 1 Z 4)

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